Vollstreckung Bei der (Zwangs-)Vollstreckung wird das Durchsetzen eines privatrechtlichen Anspruchs des Gläubigers, wie Ausweisung von Mieträumen oder Wegnahmen von Privateigentum mit staatlicher Gewalt umgesetzt. Dokumente in zivilrechtlichen Angelegenheiten werden dabei amtlich zugestellt. « Ausweisung von Mieträumen Wenn ein unwilliger Mieter die Räumlichkeiten nicht zu einem vereinbarten Zeitpunkt verlässt, kann eine Ausweisung aus den Mieträumen im Auftrag des Vermieters durch den Richter angeordnet werden. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, so vollstreckt das Stadtammannamt den Entscheid auf Verlangen. Sie müssen den Antrag zur Ausweisung mit dem entsprechenden Formular beim zuständigen Bezirksgericht stellen. Das Bezirksgericht erstellt eine Verfügung, welche durch das zuständige Stadtammannamt zugestellt wird. Nach Zustellung können Sie die erforderliche Rechtskraftbescheinigung einholen und das Stadtammannamt anweisen, die Ausweisung zu vollziehen. Gebühren für die Ausweisung Entgegennahme des Auftrages 50.00 CHF Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) 180.00 CHF Rechnung 10.00 CHF Portoauslagen – nach Portotarif « Wegnahme - Herausgabe Wenn eine Person dem Eigentümer eines Gegenstandes den Gegenstand nicht freiwillig zum vereinbarten Zeitpunkt oder aus sonstigen Gründen übergibt, kann ein Richter auf Antrag des Klägers dies anordnen. Kommt der Beklagte diesem Entscheid nicht nach, so vollstreckt das Stadtammannamt den Entscheid auf Verlangen. Für die Wegnahme oder Herausgabe benötigen Sie die Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes. Mit dem Befehl können Sie dem zuständigen Stadtammannamt den Auftrag für die Wegnahme oder Herausgabe geben. Gebühren für die Wegnahme – Herausgabe Entgegennahme des Auftrages 50.00 CHF Zeitaufwand für Vollzug pro Stunde 180.00 CHF Gebührenrechnung 10.00 CHF Portoauslagen – nach Portotarif « Amtliche Zustellung Amtliche Zustellungen können zivilrechtliche oder gerichtliche Angelegenheiten beinhalten. Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten insbesondere Kündigungen, Fristansetzungen, etc. können auf Verlangen amtlich zugestellt werden. Dazu werden 3 Ausfertigungen des Schriftstückes (je 1 Exemplar für die Gegenparei / für das zuständige Stadtammannamt / für Sie) benötigt. Gebühren für die Zustellung in zivilgerechtlichen Angelegenheiten Prüfung und Zustellung 50.00 CHF für jeden zusätzlichen Gang 10.00 CHF Gebührenrechnung 10.00 CHF Portoauslagen – nach Portotarif Gebühren für die Zustellung von Vorladungen, Urteilen usw. im Auftrag eines zürcherischen Gerichts Prüfung und Zustellung 30.00 CHF für jeden zusätzlichen Gang 10.00 CHF Rechnung 10.00 CHF Portoauslagen – nach Portotarif