Pfändungsverfahren Zahlt der säumige Schuldner nicht und wurde ein erhobener Rechtsvorschlag definitiv beseitigt, kann der Gläubiger frühstens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Einleitungsverfahrens/ Betreibungsverfahrens das Pfändungsverfahren einreichen. «Formular Fortsetzungsbegehren»