Steigerungsbedingungen Steigerungsbedingungen für die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen: Der Zuschlag wird der bzw. dem Meistbietenden, nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots erteilt, sofern keine Preislimite besteht. Der Zuschlagspreis ist sofort bar zu bezahlen. Die Übergabe der ersteigerten Sachen erfolgt erst nach Bezahlung des Zuschlagspreises. Bezahlt die Ersteigerin bzw. der Ersteigerer den Zuschlagspreis nicht sofort in bar, muss der Zuschlag aufgehoben und der Steigerungsakt wiederholt werden. Die erste Ersteigerin bzw. der erste Ersteigerer haftet für einen allfälligen Ausfall. Die Ersteigerin bzw. der Ersteigerer hat die ersteigerten Aktiven sofort nach Schluss der Steigerung in Besitz zu nehmen und wegzuschaffen. Für jeden nach dem Zuschlag entstehenden Schaden wird die Haftung abgelehnt. Ohne anderweitige Erklärung des Gantleiters ist jede Gewährleistung weg bedungen. Insbesondere entfallen jede Garantie über den Bestand, Umfang und Einbringlichkeit von Forderungen und Rechten. Die Ersteigerin bzw. der Ersteigerer hat auf Verlangen ihren bzw. seinen Namen und die genaue Wohnadresse anzugeben. Wir machen die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber, die Schuldnerin bzw. den Schuldner und die Erwerberin bzw. den Erwerber ausdrücklich darauf aufmerksam, dass gemäss Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, das Stadtammannamt & Betreibungsamt Zürich 5 für in einer freiwilligen Versteigerung und in einer Zwangsverwertung veräusserte Gegenstände nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Ist die Schuldnerin bzw. der Schuldner mehrwertsteuerpflichtig und stammt der zu versteigernde Vermögenswert aus dem Geschäftsvermögen, so ist die MWST von 8.1 % im Erlös inbegriffen. Das Minimalangebot beträgt CHF 10.00. Höhere Angebote werden berücksichtigt, wenn sie das vorhergehende um mindestens CHF 5.00 bei einem Angebot von CHF 10 – 49 CHF 10.00 bei einem Angebot von CHF 50 – 99 CHF 20.00 bei einem Angebot von CHF 100 – 999 CHF 50.00 bei einem Angebot von CHF 1’000 – 9’999 CHF 100.00 bei einem Angebot von CHF 10’000 oder mehr übersteigen. « Weiteres: Mitbieten in Abwesenheit Bedingungen für das Mitbieten bei Abwesenheit (schriftliche Gebote) Der gebotene Betrag muss vor der Steigerung, d.h. bis spätestens Mittwoch, 16.30 Uhr auf unser IBAN CH42 0900 0000 8000 3560 2 oder das Postcheckkonto Nr. 80-3560-2 überwiesen werden. Die Gutschrift auf unser Konto muss bis Mittwoch, 24.00 Uhr erfolgt sein. Dem Bieter wird auf dem Betreibungsamt Zürich 5 ein Konto eingerichtet. Die Nummer und den Erhalt des Geldes werden dem Bieter sofort bestätigt. Sollte der Bieter trotzdem an der Versteigerung persönlich teilnehmen, gilt diese Bestätigung als Bargeld für den auf dem Betreibungsamt Zürich 5 deponierten Betrag. Das Gebot (genaue Bezeichnung des Gegenstandes, Protokollnummer des Artikels) muss bis spätestens Mittwoch, 16.30 Uhr dem Betreibungsamt Zürich 5 oder dem Gantlokal Hardau schriftlich bekanntgegeben werden. Es werden keine Globalgebote für mehrere Gegenstände entgegengenommen. Sind diese drei Punkte erfüllt, nehmen Sie an der Versteigerung teil. Folgendes passiert am Steigerungstag: Am Steigerungstag wird mit dem schriftlichen Angebot die Versteigerung begonnen. Es gelten die Steigerungsbedingungen. Bei einem Zuschlag wird Ihnen eine Bestätigung erstellt. Die Herausgabe des ersteigerten Gegenstandes erfolgt nach telefonischer Vereinbarung mit dem Gantlokal – +41 44 412 04 26 / 27 am Freitag nach Erhalt des Zuschlages. Kann Ihr Angebot nicht berücksichtigt werden, da es überboten wurde, können Sie nach telefonischer Vereinbarung mit dem Kassenteam des Betreibungsamtes Zürich 5 (+41 44 412 04 10) bezüglich Rückzahlung des Vorschusses Verbindung aufnehmen. Der Betrag wird gemäss Ihren Anweisungen zurück überwiesen. « Weiteres: Option Steigerungskonto für höhere Beiträge Option Steigerungskonto für höhere Beträge Punkt 2 der Steigerungsbedingungen verlangt ausschliesslich Barzahlung. Bei höheren Beträgen können wir Ihnen jedoch die folgende Dienstleistung anbieten: Sie möchten einen Gegenstand ersteigern und möchten nicht so viel Bargeld bei sich führen. Vereinbaren Sie mit unserem Gantteam einen Übergabetermin für die Vorauszahlung (bis Mittwoch, 16.30 Uhr vor dem Ganttag). Sie erhalten eine Quittung und unterschreiben den Auftrag – genaue Beschreibung des Gegenstandes und des Gebotes. Eine Bargeldzahlung wird im Tresor aufbewahrt; Überweisungen erfolgen auf das Postkonto (keine Zinsgutschriften). Sie können selbstverständlich an der eigentlichen Gant teilnehmen und mitbieten. Sollte der Betrag höher als der bei uns deponierte Geldbetrag sein, müssen Sie die Restzahlung in Bar leisten, ansonsten der Zuschlag ebenfalls dahinfällt (Steigerungsbedingungen Punkt 3). Wird der Gegenstand einem anderen Kunden zugeschlagen, machen Sie einen Termin zur Rückzahlung des Geldbetrages mit Herr Mauch oder Frau Stojanovic oder unserem Kassenteam des Betreibungsamtes Zürich 5 ab. « Weiteres: Option Zahlungen über Fr. 100'000.00 Interessentinnen und Interessenten an wertvollen Gegenständen machen wir darauf aufmerksam, dass im Sinne von SchKG 129 II an einer Gant Zahlungen in bar nur bis zum Betrag von Fr. 100’000 geleistet werden dürfen. Beabsichtigen Sie höhere Gebote abzugeben, so bitten wir Sie, uns einen Kostenvorschuss in der Höhe Ihres Maximalgebotes auf unser IBAN CH42 0900 0000 8000 3560 2, BIC POFICHBEXXX zu überweisen. Sollten Sie den Zuschlag an der Gant nicht erhalten, so werden wir Ihnen den einbezahlten Kostenvorschuss kostenlos rückerstatten.