eGant – Steigerungsbedingungen Die Steigerungsbedingungen als PDF Dokument. eGant – Steigerungsbedingungen für die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen Die Versteigerung erfolgt in eigenem Namen oder im Namen und Auftrag Dritter und gegen Barzahlung in Schweizer Franken. Verrechnung ist ausgeschlossen. Der Zuschlag wird der bzw. dem Meistbietenden, nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots erteilt, sofern keine Preislimite besteht. Der dreimalige Aufruf ist für sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gant, die online betreffend eines konkreten Objekts mitbieten, sichtbar und läuft wie folgt ab: Ende der Gant minus 6 Sekunden: dem Meistbietenden „Zum Ersten!“ Ende der Gant minus 4 Sekunden: dem Meistbietenden „Zum Zweiten!“ Ende der Gant minus 2 Sekunden: dem Meistbietenden „Zum Dritten!“ Ende der Gant minus 0 Sekunden: dem Meistbietenden „Verkauft!“ Die Dauer der Versteigerung ist grundsätzlich auf einen durch das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 bestimmten Zeitraum beschränkt. Das (voraussichtliche) Ende der Versteigerung wird angezeigt. Ein höchstes Gebot muss mindestens fünf Minuten bestehen. Erfolgt während dieser Zeit ein höheres Gebot, wird die Zeit ab dem zuletzt eingegangenen Gebot um weitere fünf Minuten verlängert. Es gilt die auf der Website angezeigte Systemzeit (Stunde, Minute).Wird fünf Minuten vor dem voraussichtlichen Ende der Versteigerung ein neues Gebot abgegeben, so verlängert sich das voraussichtliche Ende der Versteigerung um weitere fünf Minuten (sog. „Softclose-Verfahren“). Der Zuschlagspreis ist gemäss den eGant-AGBs „Bezahlung und Bezug des ersteigerten Objektes“ zu bezahlen. Die Übergabe der ersteigerten Sachen erfolgt erst nach Bezahlung des Zuschlagspreises. Die Ersteigerin bzw. der Ersteigerer erwirbt das Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung des Zuschlagspreises und allfälliger Gebühren. Die Haftung geht bereits mit dem Zuschlag auf die Ersteigerin bzw. den Ersteigerer über. Bezahlt die Ersteigerin bzw. der Ersteigerer den Zuschlagspreis nicht gemäss den eGant-AGBs „Bezahlung und Bezug des ersteigerten Objektes“, muss der Zuschlag aufgehoben und der Steigerungsakt wiederholt werden. Die erste Ersteigerin bzw. der erste Ersteigerer haftet für einen allfälligen Ausfall zuzüglich weiteren Kosten. Die Ersteigerin bzw. der Ersteigerer hat die ersteigerten Aktiven sofort nach Bezahlung gemäss den eGant-AGBs „Bezahlung und Bezug des ersteigerten Objektes“ in Besitz zu nehmen und wegzuschaffen. Für jeden nach dem Zuschlag entstehenden Schaden wird die Haftung abgelehnt. Das Gantgut wird in dem Zustand versteigert, in dem es sich im Augenblick des Zuschlags befindet. Auf der eGant-Plattform veröffentlichte Bilder sind wesentlicher Bestandteil der Beschreibung. Ohne anderweitige Erklärung gemäss Objektbeschrieb auf der eGant-Plattform ist jede Gewährleistung wegbedungen. Insbesondere entfallen jede Garantie über den Bestand, Umfang und Einbringlichkeit von Forderungen und Rechten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Bieterinnen und Bieter) der eGant haben gemäss den eGant-AGBs „Registrierung“ auf der eGant-Plattform sämtliche für die Registrierung notwendigen Angaben zu machen. Diese Angaben haben der Wahrheit zu entsprechen, ansonsten sie von der Benutzung der eGant ausgeschlossen werden. Wir machen die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber, die Schuldnerin bzw. den Schuldner und die Erwerberin bzw. den Erwerber ausdrücklich darauf aufmerksam, dass gemäss Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, das Stadtammannamt & Betreibungsamt Zürich 5 für in einer freiwilligen Versteigerung und in einer Zwangsverwertung veräusserte Gegenstände nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Ist die Schuldnerin bzw. der Schuldner mehrwertsteuerpflichtig und stammt der zu versteigernde Vermögenswert aus dem Geschäftsvermögen, so ist die MWST im Erlös inbegriffen. Das Minimalangebot kann durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber frei und individuell festgelegt werden. Höhere Angebotewerden berücksichtigt, wenn sie das vorhergehende um einen Mindestbetrag übersteigen. Dieser Mindestbetrag (sog. Steigerungsschritt) kann durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber ebenfalls frei und individuell festgelegt werden.