eGant – Geschäftsbedingungen Auftraggeber/innen (GBAG) Die Geschäftsbedingungen als PDF Dokument. eGant – Geschäftsbedingungen für Auftraggeberinnen und Auftraggeber (GBAG) Version: 18.06.2018 Dienstleistung eGant Die eGant ist vorgesehen für folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber: SchKG-Behörden (Betreibungsämter, Konkursämter, ausseramtlichen Konkursverwalter, Sachwalter und Liquidatoren) Behörden des öffentlichen Rechts (Ämter, Staatsanwaltschaften, Gerichte, etc.) Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber müssen unbeschränkt handlungsfähig und rechtsfähig sein. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 (StABA 5) bietet folgende Dienstleistungen an: Die zwangsrechtliche elektronische Versteigerung (eGant) für SchKG-Behörden gemäss SchKG Die freiwillige elektronische Versteigerung (eGant) für Privatpersonen, Behörden des öffentlichen Rechts und SchKG-Behörden (z. B. stadtammannamtliche Versteigerungen) Den Sofortverkauf. SchKG-Behörden können diese Funktion in einem zwangsrechtlichen Verfahren nur nutzen, wenn sie im Sinne von SchKG 130 alle rechtlichen Vorkehrungen für die Durchführung eines Freihandverkaufs getroffen haben. Diese Option ist für Konkursämter (Generalexekution) nicht zulässig. Auf der Angebotsseite wird hingewiesen, um welche Art der Versteigerung es sich handelt: – zwangsrechtliche Versteigerung (Betreibungsamt, Konkursamt, andere SchKG-Behörde) – freiwillige Versteigerung (private Anbieterinnen und Anbieter, Anbieterinnen und Anbietern des öffentlichen Rechts, Gemeindeammann-/Stadtammannämter) Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber können dem Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 (StABA 5) entsprechend den oben erwähnten Dienstleistungen einen schriftlichen Auftrag erteilen. Der Auftrag kann mit einem Auftragsformular erteilt werden: „Auftraggeber Betreibungsamt – zwangsrechtlich“ „Auftraggeber Betreibungsamt – freiwillig“ „Auftraggeber Privatpersonen – freiwillig“ Im Auftrag müssen folgende Parameter festgelegt werden: Online Versteigerung Ja / Nein Anlieferung Ware 5 Tage vor Erteilung Auftrag Bestimmung Startpreis (Mindestpreis) in CHF Festlegung der Steigerungsschritte in CHF Bestimmung des Startdatums (Datum) Die Dauer der Online-Versteigerung beträgt immer 10 Tage (Ausnahme Schonzeiten gemäss SchKG) und endet am letzten Tag um 20.00 Uhr Bei Nichtzuschlag (=Versteigerung des Objektes war nicht möglich) Wahl der Option physische Versteigerung im Gantlokals Ja / Nein. Diese Option ist für die Spezialexekution (Betreibungsämter) nicht zulässig! Bei Wahl der Option physische Versteigerung JA: Anlieferung der Ware muss vorab 10 Tage erfolgen Bei Wahl der Option physische Versteigerung JA: bitte beachten Sie, dass andere Steigerungsbedingungen gelten! Versteigerung im Gantlokal Ja / Nein Anlieferung der Ware muss vorab 10 Tage erfolgen Versteigerung gemäss Steigerungsbedingung des Gantlokals Hardau Sollte die Ware nach Ablauf der Online-Versteigerung nicht zugeschlagen worden sein, so ist die Wahl der normalen (physischen) Versteigerung nicht zwingend. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber kann die Ware auch zurücknehmen. Gesetzliche Grundlagen Das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 (StABA 5) stützt sich auf folgende gesetzliche Grundlagen: zwangsrechtliche elektronische Versteigerung (eGant):SchKG 8, SchKG 122 – 126 und 128-129 (SR 281.1) freiwillige elektronische Versteigerung (eGant):OR 229 – 236 (Versteigerungsverkauf) (SR 220)Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerung vom 19.12.1979 (LS 235.15)Versteigerungsware / Versteigungsgegenstände Zur Versteigerung (eGant) kommen nur Gegenstände, die sich vor Ort, d. h. im Gewahrsam des Stadtammannamtes und Betreibungsamtes Zürich 5 im städtischen Gantlokal Hardau, Bullingerstrasse 60, 8004 Zürich, befinden. Die verfügbaren Gegenstände werden auf der Internetseite des Stadtammannamtes und Betreibungsamtes Zürich 5 unter Rubrik „eGant“ publiziert. Es werden keine Auskünfte über die Verfügbarkeit erteilt. Die Anlieferung der Versteigerungsgegenstände ist Sache der Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind dafür besorgt dass die Gegenstände in einwandfreiem, sauberem und funktionstüchtigem Zustand angeliefert werden. Die Herkunft der Gegenstände muss stets nachgewiesen und belegt werden. Das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 (StABA 5) versteigert keine gestohlenen Sachen (sog. „Hehlerware“). Das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 (StABA 5) behält sich vor Ware zurück- bzw. abzuweisen. Folgende Gegenstände können nicht elektronisch versteigert werden: Tiere, Tierprodukte, Pflanzen und andere Lebewesen Angebrochene und abgelaufene Lebensmittel bzw. Lebensmittel ohne Angabe eines Verbrauchdatums (Ausnahme Wein und Spirituosen) frisches Obst & Gemüse, Essig, Speisesalz, Zuckerarten in fester Form, Zuckerwaren, Honig, Kaugummi, Speiseeis in Portionenpackungen, Lebensmittel, die zum Verzehr innert 24 Stunden abgegeben werden Kriegsmaterial Selbst hergestellte Munition Waffen (solche Gegenstände können auf der physischen normalen Gant unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auflagen des Waffengesetzes versteigert werden) Unverzollte Gegenstände (solche Gegenstände können auf der physischen normalen Gant unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auflagen der Zollbehörde versteigert werden) Gefälschte Ware (insbesondere Luxusgüter). Gefälschte Ware wird beschlagnahmt und vernichtet. Folgende Gegenstände werden mit folgenden Auflagen elektronisch versteigert: Schmuck, Uhren, Edelmetalle und sämtliche metallischen Waren, Schmiedewaren (sog. Kleinmetallwaren) für die Innenausstattung und den Haushalt wie u. a. Besteck, Feuerzeuge, Kugelschreiber, Füllfederhalter, usw. werden auf Kosten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers der Edelmetallkontrolle zur Prüfung auf die Echtheit (welches Metall, Reinheit, etc.) und ob eine Fälschung vorliegt (ja oder nein) vorgelegt. Luxusgegenstände („edle Marken“) müssen mit Quittung (Erwerb) angeliefert werden, ansonsten auf Kosten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers die Echtheit von Amtes wegen abgeklärt wird. Fahrzeuge mit Fahrzeugausweis und einer Bestätigung der Fahrtüchtigkeit, ansonsten auf Kosten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers von Amtes wegen ein Fahrzeugcheck bei einem Garagisten veranlasst wird.