eGant – Allgemeine Geschäftsbedingungen Die AGB als PDF Dokument. eGant – allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Version: 18.06.2018 Anwendungsbereich und Geltung Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 und den natürlichen und juristischen Personen, die die eGant nutzen. Inhalt sind Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis für beide Parteien ergeben. Das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. Teilnahmeberechtigung An den Versteigerungen (eGanten) dürfen nur Personen teilnehmen, die unbeschränkt handlungsfähig und die rechtsfähig sind. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Registrierung Wer bei der eGant des Stadtammannamtes und Betreibungsamtes Zürich 5 mitbieten will, muss sich zuvor online registrieren und durch Anklicken des Feldes «Ja, ich erkläre mich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden» die zum Zeitpunkt einer Versteigerung (eGant) gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Die neueste Version ist jeweils auf http://www.bazuerich5/egant/AGB.ch abrufbar. Die Registrierung ist kostenlos. Die vom Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 bei der Registrierung befragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. Ändern sich die von der Nutzerin bzw. vom Nutzer bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die Nutzerin bzw. der Nutzer verpflichtet, diese Daten spätestens vor der Teilnahme an einer neuen Versteigerung (eGant) zu korrigieren. Die eGant ist öffentlich und prinzipiell jedermann zugänglich. Jede teilnahmeberechtigte juristische oder natürliche Person (Mensch) (Teilnahmeberechtigung siehe oben) kann sich registrieren lassen. Das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 behält sich das Recht vor, die Registrierung zu widerrufen bzw. zu löschen, wenn eine teilnahmeberechtige Person in strafrechtlicher Art und Weise (u. a. StGB 137-147, 150-155, 160, 162-172ter, 197, 240-255) auf das Resultat und den Ablauf der eGant einwirkt. Insbesondere kann es Nutzerinnen und Nutzer, die bei der Registrierung unwahre Angaben machen oder die ein ersteigertes Objekt nicht beziehen, von der Versteigerung (eGant) ausschliessen. Der Ausschluss von der Teilnahme an den Versteigerungen, der Widerruf oder die Löschung der Registrierung werden der fehlbaren Person mittels beschwerdefähiger Verfügung mitgeteilt. Versteigerung (eGant) Zur Versteigerung (eGant) kommen nur Gegenstände, die sich vor Ort, d. h. im Gewahrsam des Stadtammannamtes und Betreibungsamtes Zürich 5 im städtischen Gantlokal Hardau, Bullingerstrasse 60, 8004 Zürich, befinden. Diese Gegenstände stammen von privaten Anbieterinnen und Anbietern, Anbieterinnen und Anbietern des öffentlichen Rechts (z. B. Staatsanwaltschaften, etc.) oder von Betreibungsämtern, Konkursämtern und anderen SchKG-Behörden. Die verfügbaren Gegenstände werden auf der Internetseite des Stadtammannamtes und Betreibungsamtes Zürich 5 unter Rubrik „eGant“ publiziert. Es werden keine Auskünfte über die Verfügbarkeit erteilt. Auf der Angebotsseite wird hingewiesen, um welche Art der Versteigerung es sich handelt: – zwangsrechtliche Versteigerung (Betreibungsamt, Konkursamt, andere SchKG-Behörde) – freiwillige Versteigerung (private Anbieterinnen und Anbieter, Anbieterinnen und Anbietern des öffentlichen Rechts, Gemeindeammann-/Stadtammannämter) Die Abgabe eines Gebots bedeutet eine verbindliche Kaufofferte. Jede Bieterin und jeder Bieter ist so lange an ihr bzw. sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt. Die Abänderung oder Rücknahme eines Gebotes ist nicht möglich. Das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 selbst gibt keine Gebote ab. Mitarbeitende des Stadtammannamtes und Betreibungsamtes Zürich 5 dürfen sich an den Versteigerungen (eGanten) nicht beteiligen (SchKG 11). Bieterinnen und Bieter, die bei der Registrierung eine E-Mail-Adresse oder eine Mobilenummer angegeben haben, werden in der Anfangsphase der Versteigerung bei Eingang eines höheren Gebotes im Allgemeinen durch E-Mail oder SMS informiert. In der Schlussphase spielt nur noch die direkte Kommunikation über das Internet. Die Dauer der Versteigerung ist grundsätzlich auf einen durch das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 bestimmten Zeitraum beschränkt. Das (voraussichtliche) Ende der Versteigerung wird angezeigt. Ein höchstes Gebot muss mindestens fünf Minuten bestehen. Erfolgt während dieser Zeit ein höheres Gebot, wird die Zeit ab dem zuletzt eingegangenen Gebot um weitere fünf Minuten verlängert. Es gilt die auf der Website angezeigte Systemzeit (Stunde, Minute). Wird 5 Minuten vor dem voraussichtlichen Ende der Versteigerung ein neues Gebot abgegeben, so verlängert sich das voraussichtliche Ende der Versteigerung um weitere 5 Minuten (sog. „Softclose-Verfahren“). Das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 haftet nicht für Gebote, die durch technische Probleme nicht registriert oder akzeptiert wurden. Das gilt auch für zu spät zugestellte E-Mails oder SMS-Meldungen. Es ist verboten, Gebote unter einem falschen Namen zu tätigen, selbst wenn das System diese akzeptiert hat. Sollte die Versteigerung (eGant) aufgrund von technischen Störungen, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehlern, Missbräuchen oder Schädigungen Dritter oder höherer Gewalt, etc. nicht planmässig und korrekt durchgeführt werden können, behält sich das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 das Recht vor, die Versteigerung (eGant) für ungültig zu erklären. Die Ungültigkeitserklärung wird den betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Form einer anfechtbaren Verfügung mitgeteilt. Der verbindliche Kaufvertrag, welcher eine Schuldanerkennung im Sinne eines Rechtsöffnungstitels darstellt, für den erworbenen Gegenstand, kommt zum Zeitpunkt der elektronischen Schliessung der Versteigerung (eGant) zustande. Die Bietern bzw. der Bieter verpflichtet sich mit ihrem bzw. seinem Gebot, den in der jeweiligen Versteigerung (eGant) dargestellten Gegenstand zu den hier genannten Konditionen und zum gebotenen Preis zu übernehmen, falls sie bzw. er bei Steigerungsende den Zuschlag erhält. Beim Zuschlag des ersteigerten Objektes wird der bzw. dem Meistbietenden per E-Mail eine Bestätigung über das ersteigerte Objekt, den zu bezahlenden Preis und weitere Informationen für den Bezug zugesandt. Die Bestätigung ist gültiger Bezugsschein für das ersteigerte Objekt und muss deshalb ausgedruckt werden. Mit der Bezahlung des Ersteigerungsbetrages wird das Erwerbsrecht am ersteigerten Objekt geltend gemacht. Die Daten beendeter Versteigerungen (eGanten) – so insbesondere Objekt-Nummer, Verkaufspreis und Name der Ersteigerin oder des Ersteigerers – sind während eines durch das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 bestimmten Zeitraumes im System einsehbar. Die Ersteigerin bzw. der Ersteigerer hat keinen Anspruch auf Löschung aller oder einzelner Daten. Preise Das Erbwerbsrecht an den Objekten wird zu einem Mindestpreis angeboten. Die Erhöhung des Gebotes hat mindestens in den vorgegebenen Steigerungsschritten zu erfolgen, die auch übersprungen werden können. Alle Preise sind in Schweizer Franken angegeben. Die mit der Ersteigerung des Objektes verbundenen Gebühren wie Versandspesen sind im Steigerungspreis nicht inbegriffen. Der Versand erfolgt auf Wunsch und auf Kosten der Erwerberin bzw. des Erwerbers. Bezahlung und Bezug des ersteigerten Objektes Für die Bezahlung des Steigerungsbetrages wird eine Rechnung zugestellt, welche mit beigelegtem Einzahlungsschein innert 10 Tagen seit Ersteigerungsdatum vor der Abholung beglichen werden muss (z. B. mittels eBanking). Der Steigerungsbetrag kann auch – innert der gleichen Frist von 10 Tagen seit Ersteigerungsdatum – bei Abholung des Steigerungsobjektes in bar oder mit Debitkarte (Postcard oder Maestro) an der Kasse des Stadtammannamtes und Betreibungsamtes Zürich 5 oder an der Kasse im Gantlokal Hardau beglichen werden. Beträge von Fr. 100‘000.00 oder höher können nur mittels eBanking bezahlt werden. Checks und Kreditkarten werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt keine Zahlung innert Frist, muss der Zuschlag aufgehoben und der Steigerungsakt wiederholt werden. Die erste Steigerin bzw. der erste Ersteigerer haftet für einen allfälligen Ausfall. Zudem wird die Ersteigerin bzw. der Ersteigerer von der eGant ausgeschlossen. Das ersteigerte Objekt bleibt während 20 Tagen, gerechnet ab Datum der Ersteigerung, für die Ersteigerin bzw. den Ersteigerer reserviert, sofern der Steigerungsbetrag geleistet worden ist. Anschliessend wird es bei Nichtbezug einer nächsten Versteigerung (eGant) zugeführt. Der bezahlte Ersteigerungsbetrag wird abzüglich der Kosten zurückerstattet. Der Bezug des Objektes wird verweigert, wenn unsererseits Inkasso-Massnahmen vorhanden sind. Der Bezug des ersteigerten Objektes erfolgt im städtischen Gantlokal Hardau in Zürich unter Vorweisung des Zahlungsbeleges und eines Personalausweises (Pass oder ID im Original / keine Kopien). Juristische Personen, welche im Namen der Firma ein Objekt ersteigert haben, müssen zudem einen Handelsregisterauszug vorweisen. Eine telefonische Anmeldung für die Übergabe des Objektes ist zu vereinbaren (Tel. +41 412 04 26). Schlussbestimmungen Jede Versteigerung (eGant), einschliesslich aller vertraglichen und ausservertraglichen Rechtsbeziehungen, die sich aus dieser Versteigerung (eGant) ergeben, unterliegt Schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich. Das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 haftet nicht für Schäden, die durch einen Serverausfall, technische Probleme, Datenverlust oder Übertragungsfehler etc. entstehen. Des Weiteren übernimmt das Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 keine Verantwortung für Missbräuche oder Schädigungen durch Dritte, für Sicherheitsmängel des Internets oder der IT-Infrastruktur.