Einsichtsrecht nach Art. 8 SchKG (Auskunft)
- Summarische Auskunft (Anzahl der Betreibungen und Gesamtbeträge)
- Detaillierte Auskunft (Aufstellung der einzelnen Gläubiger und Einzelbeträge)
- Mündliche Auskunft - Fr. 9.00
- Fr. 17.00 nur mit Originalausweis
Meldebestätigung (Schriftenempfangschein)
und
Pass / Identitätskarte / Ausländerausweis
- Fr. 27.00 nur mit Originalausweis ohne Meldebestätigung
(Adressnachfrage bei der Einwohnerkontrolle Fr. 10.00)
- Die Auskunft wird für eine Drittperson eingeholt (z.B. Ehegatte, Schwester, Freund)
- Nur möglich mit
- Ausweis der betreffenden Person
- Vollmacht
- Führerausweise, Kopien von Pass / ID / Ausländerausweise sind nicht rechtsgültig und werden nicht akzeptiert.
- Am Schalter muss die Auskunft "Bar" bezahlt werden. Wir können keine Karten entgegennehmen.
- Bei einem schriftlichen Gesuch für eine Auskunft müssen Sie vorab die Gebühren auf unser Postcheckkonto 80-3560-2 überweisen.

